Entwurf für Neufassung der Jugendordnung

Jugendordnung des Post‑Sportverein Traunstein e.V.

§1 Name und Anerkennung

Die Jugendorganisation des Post‑Sportverein Traunstein e.V. führt den Namen „Vereinsjugend des Post‑Sportverein Traunstein e.V.“.

Der Verein erkennt die Jugendordnung der Bayerischen Sportjugend im BLSV sowie die Jugendordnungen der zuständigen Fachverbände in der jeweils gültigen Fassung an.

§2 Zugehörigkeit zur Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören:

  • alle Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, die Mitglied im Verein sind, sowie
  • die in der Jugendarbeit des Vereins gewählten oder berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen, persönlichen und sozialen Entwicklung junger Menschen im Sinne der Vereinssatzung.

Die Vereinsjugend ist im Rahmen der Satzung selbständig und wirkt bei der Gestaltung der Jugendarbeit im Verein mit.

§4 Organe der Vereinsjugend

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. der Vereinsjugendtag,
  2. der Jugendwart,
  3. der Jugendsprecher.

§5 Vereinsjugendtag

  1. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
    Er soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
  2. Mitglieder des Vereinsjugendtages sind:
    • alle jugendlichen Vereinsmitglieder,
    • der Jugendwart,
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit.
  3. Kinder und Jugendliche haben ab vollendetem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht.
  4. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
    • Entgegennahme des Berichts des Jugendwarts,
    • Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten der Jugendarbeit,
    • Wahlvorschlag für das Amt des Jugendwarts an die Mitgliederversammlung.
  5. Für Einberufung und Ablauf gelten sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§6 Jugendwart und Jugendsprecher

  1. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung. Er betreut die gesamte Jugend des Vereins und vertritt deren Interessen im Vorstand und Sportrat gemäß § 7 Abs. 10 der Satzung.
  2. Die Wahl des Jugendwarts erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Der Vereinsjugendtag unterbreitet der Mitgliederversammlung hierfür einen entsprechenden Wahlvorschlag.
  3. Der Jugendsprecher wird direkt durch die Jugendorganisation gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Vereinsjugendtag. Das passive Wahlrecht für dieses Amt besteht gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.
  4. Der Jugendsprecher fungiert als Bindeglied zwischen den jugendlichen Mitgliedern und dem Jugendwart. Er unterstützt den Jugendwart bei der Gestaltung der Jugendarbeit und der Vertretung jugendspezifischer Belange.
  5. Der Jugendwart ist für seine Tätigkeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§7 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen dieser Jugendordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§8 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.4.2026 beschlossen. Da sie die bisherige Jugendordnung (welche gemäß § 26 der Satzung von 2006 Teil der Satzung war) ablöst, tritt sie erst aufschiebend bedingt mit der Eintragung der neugefassten Vereinssatzung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Jugendordnung außer Kraft.

In der vorliegenden Fassung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 16.4.2026.

 (Unterschrift 1. Vorsitzender)             (Unterschrift Jugendwart)

Dietmar Krick                                                      Alexander Pawlow

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