Entwurf für Satzungsneufassung

SATZUNG DES POST-SPORTVEREIN TRAUNSTEIN E.V.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND VERBANDSMITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein führt den Namen „Post-Sportverein Traunstein e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Traunstein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter der Nummer VR 99 eingetragen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV und zu den bayerischen Sportfachverbänden vermittelt, deren Sportart die Einzelpersonen im Verein ausüben.

§ 2 VEREINSZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen und Turnieren. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Neutralität. Er tritt demokratiefeindlichen, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  5. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten und er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
  6. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

§ 3 VERGÜTUNGEN UND AUFWENDUNGSERSATZ

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung (z. B. Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber sowie über die Vertragsinhalte trifft die Mitgliederversammlung. 
  3. Der Sportrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  4. Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gegen Vorlage prüffähiger Belege gewährt. Das Nähere regelt die Finanzordnung, die vom Sportrat erlassen wird.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus
    1. aktiven Mitgliedern,
    2. passiven Mitgliedern,
    3. Jugendlichen
    4. und Ehrenmitgliedern.

Mitglied kann jede natürliche Person werden. 

  1. Aufnahmefähig als Jugendlicher ist, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Zur Aufnahme ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters in Textform erforderlich; dieser kann auch Kinder unter 6 Jahren anmelden. 
  2. Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag (z.B. über ein Online-Formular) entscheidet der Vorstand. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Bewerber ist über die Aufnahme zu informieren. Im Falle einer Ablehnung entscheidet auf Wunsch des Antragstellers der Sportrat, wobei die Gründe der Ablehnung auf Verlangen bekannt zu geben sind. 
  3. Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Sportrats durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT UND ORDNUNGSMASSNAHMEN

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch auch alle vom Betroffenen ausgeübten Vereinsämter.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 01.01. und 01.07. zulässig. 
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit einer Frist von zwei Wochen seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Die Streichung ist nur dann zulässig, wenn die rückständigen Beträge mit 2-Wochen-Frist angemahnt wurden und in der Mahnung auf die Möglichkeit der Streichung hingewiesen wurde. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse/E-Mail-Adresse versendet wurde.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines Vereinsorgans ausgeschlossen werden,
    1. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    2. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    3. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    4. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,
    5. wenn das Mitglied, sei es innerhalb oder auch außerhalb des Vereins gegen die Vereinsgrundsätze gemäß 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit Abs. 4 bis Abs. 6 verstößt. 
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Sportrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
    Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten.
    Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
  6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Sportrat bei Vorliegen einer der in Abs. 4 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
    1. Verweis,
    2. Ordnungsgeld, das der Sportrat in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei dem 3-fachen des Jahresbeitrags.
    3. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
    4. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für die vom Verein für den Sportbetrieb genutzten Sportstätten und Räumlichkeiten während der dem Verein zugewiesenen Nutzungszeiten.
  7. Alle Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen und Ausschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  8. Unbeschadet der Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 kann der Vorstand bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern als Spruchausschuss angerufen werden. Er wirkt in diesen Fällen auf eine gütliche Einigung hin oder trifft eine vereinsinterne Entscheidung zur Beilegung des Konflikts.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. Beiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. der Sportrat,
    3. die Mitgliederversammlung.
  2. Die Übernahme einer Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Sportrates werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den vertretungsbefugten Vorstand mit einer Frist von einer Woche. Die Einberufung kann schriftlich, auch per E-Mail, oder mündlich erfolgen. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Beschlüsse des Vorstands und des Sportrats können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstand- oder Sportrats-Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem vertretungsbefugten Vorstand zu unterzeichnen.
  4. Der 1. Vorsitzende muss den Vorstand oder Sportrat einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Organs dies unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe auf der offiziellen Homepage des Vereins (www.postsvtraunstein.de). Zusätzlich kann die Einladung per E-Mail an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Mitgliedern, die dem Vorstand schriftlich mitgeteilt haben, dass sie über keinen Internetzugang verfügen, wird die Einladung fristgerecht postalisch zugesandt. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben; bei Satzungsänderungen ist deren wesentlicher Inhalt zu bezeichnen. 
  6. Alle Organe des Vereins können ihre Versammlungen als Präsenzveranstaltung, Online-Versammlung oder Hybridversammlung durchführen. Die Entscheidung hierüber trifft der Einladende nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 7 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart und
    5. dem Jugendwart. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). 
  3. Die Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen der Vereinsorgane, führen deren Beschlusse durch und erstatten den in der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht.
  4. Mitglieder des Vorstands sind, jeder für sich, berechtigt, nach freier Absprache einzelne Aufgaben ganz oder teilweise an andere Vorstands- oder Vereinsmitglieder zu übertragen.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt weder durch eine Nachwahl im Sportrat noch durch das Selbstergänzungsrecht des Vorstands gemäß 14 Wahlen Abs. 2 besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt insbesondere die Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung der strategischen Vereinsentwicklung. Der Vorstand bereitet hierzu entsprechende Konzepte und Entscheidungsvorlagen vor und bringt diese – je nach sachlicher oder finanzieller Zuständigkeit – zur Beratung und/oder Beschlussfassung in den Sportrat oder die Mitgliederversammlung ein. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
  7. Der Vorstand stellt dem Sportrat seine Protokolle zur Verfügung.
  8. Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr, soweit dieser nicht von den Vorsitzenden oder dem Kassenwart erfolgt. Zur Gewährleistung einer zeitgemäßen und effizienten Vereinsverwaltung kann der Schriftverkehr sowohl in klassischer Schriftform als auch in Textform, insbesondere mittels E-Mail, rechtssicher geführt werden. Ferner ist der Schriftführer für das Anfertigen, die erforderliche Bekanntgabe und die dauerhafte Aufbewahrung der Protokolle über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane verantwortlich.
  9. Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten, die Vereinsbeiträge einzuziehen und Spenden zu vereinnahmen. Zur praktischen Abwicklung ist der Kassenwart berechtigt, die für den laufenden Sportbetrieb notwendigen Aufwendungen sowie Sachmittelanschaffungen im Rahmen der Finanzordnung eigenständig zu entscheiden und auszuzahlen. 
  10. Der Jugendwart betreut die gesamte männliche und weibliche Jugend des Vereins und vertritt ihre Interessen, soweit es sich nicht um sporttechnische Angelegenheiten handelt.
  11. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 8 SPORTRAT

  1. Der Sportrat besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern der Sportabteilungen und bis zu zwei Beisitzern. 
  2. Der Sportrat beschließt über
    1. grundsätzliche Vereinsangelegenheiten einschließlich Vereinsordnungen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen, und
    2. die Einrichtung oder Einstellung von Abteilungen einschließlich der Wahl und Abberufung von deren Leitern bis zur nächsten Abteilungsversammlung,
  3. Über die Aufnahme von Krediten oder die Aufnahme eines Rechtsstreits entscheidet der Sportrat mit Zweidrittel-Mehrheit. 
  4. Bei Ausgaben für Sachaufwendungen außerhalb der in der Finanzordnung geregelten Grenzen ist bei Eilbedürftigkeit eine Abstimmung im Umlaufverfahren zulässig.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Beisitzer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
    4. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Sportrats,
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
    6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  4. Anträge über Abwahl des Vorstands, Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins, die nicht in der Einladung angekündigt waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
  5. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Minderjährige Mitglieder üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die dem Verein in der Regel mindestens ein Jahr angehören sollten. 
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit, eine Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 ABTEILUNGEN

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Sportrats rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Sportrats das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 3 § 13 Wahlen Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich die Abteilungsleitung selbst ergänzen kann. Sind sämtliche Mitglieder der Abteilungsleitung aus dem Amt geschieden, erfolgt die Ergänzung durch den Sportrat.
    Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die den zwingenden Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen darf. Soweit die Abteilungsordnung keine speziellen Regelungen trifft, findet die Satzung des Vereins ergänzend Anwendung.
  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  4. Die Abteilungsleitung kann vom Vorstand suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden, wenn sie gegen die Vereinssatzung und/oder Vereinsordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt. Abteilungsversammlungen können dann vom Vorstand einberufen werden.

§11 VEREINSJUGEND

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
  2. Die Vereinsjugend wählt den Jugendsprecher. Für Wahlen zur Vereinsjugendleitung besteht ein passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der / des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
  3. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§12 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER ORGANE

  1. Der Vorstand und der Sportrat sind, unabhängig davon, ob alle Ämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder virtuell oder physisch anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn den Mitgliedern Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.

§ 13 ABSTIMMUNGEN

  1. Im Falle von Präsenzveranstaltungen wird durch Handzeichen abgestimmt. Im Vorstand, im Sportrat und in der Mitgliederversammlung kann, auf Antrag von einem Drittel der Teilnehmer, eine geheime Abstimmung beschlossen werden. Wird eine Mitgliederversammlung als Online- oder Hybridversammlung durchgeführt,
    1. wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse/Adresse versendet wurde. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten Verfahrens abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt.
    2. Unabhängig davon kann, im Falle von Versammlungen als Online- oder Hybridversammlung ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung, die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgegeben werden.
  2. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung in Einzelfällen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Auszählung von Stimmzettel nimmt bei Abstimmungen
    1. im Vorstand und im Sportrat der 1. Vorsitzende vor,
    2. in der Mitgliederversammlung ein von der Mitgliederversammlung bestellter Wahlausschuss vor, der in der Regel aus 3 Mitgliedern besteht.

§ 14 WAHLEN

  1. Bei Wahlen gelten die Regelungen aus 12 Abstimmungen, es sei denn in diesem Paragrafen ist etwas anderes festgelegt.
  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands, der Beisitzer sowie der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; die Gewählten bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Sportrat für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.Kann das Amt durch eine Nachwahl im Sportrat nicht besetzt werden, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu berufen (Selbstergänzungsrecht). Die Gewählten bzw. Berufenen bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  3. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie vorher die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
  4. Eine geheime Wahl mittels Stimmzettel bzw. verdeckter elektronischer Abstimmung im Falle von Online- und Hybridversammlungen ist zwingend durchzuführen, wenn:
    1. die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder des Kassenwarts ansteht, oder
    2. mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. In allen anderen Fällen erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung (z.B. Handzeichen).
  5. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Wahlvorschlags.
  6. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl auch nach zweifacher Wiederholung immer noch eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  7. Die Durchführung der Wahlen in der Mitgliederversammlung obliegt einem Wahlausschuss, der vor Beginn der Wahlgänge durch die Versammlung zu bestellen ist und aus drei Mitgliedern bestehen soll. Bei Wahlen im Vorstand oder Sportrat übernimmt die Auszählung der Sitzungsleiter.

§ 15 PROTOKOLLE

  1. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
  2. Die Protokolle sind vom Schriftführer als Protokollführer sowie vom jeweiligen Sitzungsleiter (in der Regel einem der Vorsitzenden) zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form (digitale Signatur) erfolgen.

§ 16 KASSENPRÜFUNG

  1. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei unabhängige Kassenprüfer zu prüfen. 
  2. Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 17 BEITRÄGE UND FINANZEN

  1. Der Mitgliedsbeitrag und etwaige Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 
  2. Abteilungsbeiträge und deren Fälligkeit können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Sportrat.
  3. Der Beitrag ist halbjährlich zu entrichten. Über Stundung oder Erlass in Notfällen entscheidet der Vorstand. 
  4. Bei Eintritt wird der Beitrag pro volles Quartal der Mitgliedschaft berechnet.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

§ 18 HAFTUNG

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 DATENSCHUTZ

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern sowie von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:
    1. Name,
    2. Adresse,
    3. Staatsangehörigkeit,
    4. Geburtsort,
    5. Geburtsdatum,
    6. Geschlecht,
    7. Telefonnummer,
    8. E-Mailadresse,
    9. Bankverbindung,
    10. Zeiten der Vereinszugehörigkeit,
    11. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten (sofern minderjährig),
    12. Tonaufnahmen, Fotos und Videos.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
    1. Name,
    2. Vorname,
    3. Geburtsdatum,
    4. Geschlecht,
    5. Sportartenzugehörigkeit.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls zur Verfügung gestellt.

  1. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern sowie Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten sowie Fotos und Videos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten, Fotos und Video zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien (Social Media). Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
  3. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person erforderlich ist oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten dient, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  4. Jedes Mitglied sowie Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter haben im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  6. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 20 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Traunstein, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

§ 21 SPRACHREGELUNG

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Funktionen von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

§ 22 INKRAFTTRETEN

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.4.2026 neu gefasst und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 23 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Traunstein.

 

Kontakt zum Post SV

    WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner