Satzung
Post-Sportverein Traunstein e.V.
Stand: 18. Mai 2006
1
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
„Post-Sportverein Traunstein e.V.“.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein
eingetragen und hat seinen Sitz in Traunstein.
Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und seiner
Fachverbände.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es unter den Beschäftigten und ihren
Familienangehörigen der Deutschen Post AG, der Postbank AG und der
Telekom AG, sowie allen Tochterunternehmen die Pflege des Sports zu
betreiben.
Auch Nichtpostbedienstete können Vereinsmitglied werden.
Parteipolitische, konfessionelle, rassische sowie Klassen trennende
Bestrebungen sind ausgeschlossen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitglieder
c) Jugendlichen
d) Ehrenmitgliedern
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Beschwerdefalle der
Sportrat. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so sind dem Antragsteller auf
Wunsch die Gründe bekannt zu geben.
3. Aufnahmefähig als Jugendlicher ist, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat.
Zur Aufnahme ist die Vorlage der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich, der auch Kinder unter 6 Jahren anmelden kann.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliederausweises.
Auf Verlangen wird dem Mitglied die Vereinssatzung ausgehändigt.
2
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, also auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den
Sportrat mit Zweidrittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
2. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Wählbar in den Sportrat ist im übrigen (§ 14 Ziffer 1 b und c) jedes
stimmberechtigte Mitglied.
In den Vorstand oder Sportrat zu wählende Mitglieder sollen mindestens
1 Jahr lang dem Verein angehören.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegenüber dem Verein.
Beiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt.
§7
Austritt
Der Austritt ist nur zum 01. 01. und zum 01.07. eines Jahres zulässig
und ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich 2 Wochen vor
diesen Terminen zu erklären.
§ 8
Ausschluss
1. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund
ausgeschlossen werden.
3
2. Wichtige Gründe im Sinne der Ziffer 1 liegen insgesamt dann vor,
wenn ein Mitglied
a) trotz schriftlicher Mahnung 6 Monate lang keinen Beitrag entrichtet hat,
b) das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat,
c) grob und offensichtlich Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet oder
wiederholt gegen die Vereinssatzung trotz Abmahnung verstoßen hat.
3. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu gewähren.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
4. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des
Ausschlusses mit schriftlicher Zustimmung von mindestens 6 Mitgliedern die
Berufung an den Sportrat zulässig, der den Ausschluss zu seiner Wirksamkeit
mit Zweidrittel-Mehrheit zu bestätigen hat.
Der Rechtsweg gegen die Entscheidung des Sportrates ist ausgeschlossen.
§ 9
Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Sportrat,
c) die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Sportrates werden vom
1. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen.
Die Einladung soll schriftlich und eine Woche vorher unter
Angabe der Tagesordnung erfolgen.
4. Der 1. Vorsitzende muss den Vorstand oder Sportrat einberufen, wenn die
Mehrheit des Vorstandes oder des Sportrates dies verlangt.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
a) ersten Vorsitzenden,
b) zweiten Vorsitzenden,
c) Schriftführer,
d) Kassenwart,
e) Jugendwart.
4
§ 11
Vertretung
1. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder Vorsitzende ist allein
vertretungsberechtigt.
2. Die Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen der Vereinsorgane, führen
deren Beschlusse durch und erstatten den in der Mitgliederversammlung
vorzulegenden Jahresbericht.
§ 12
Wahl und Ergänzung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
3 Jahren gewählt.
2. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden, sowie des Kassenwarts,
haben stets in geheimer Wahl zu erfolgen.
3. Für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder gelten die Bestimmungen
der § 19 und 20.
4. Alle Vorstandsmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Sportrat bis
zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder
1. Der Vorstand hat
a) die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen,
b) das Vereinsvermögen dem Vereinszweck entsprechen zu verwalten,
c) die Beschlüsse der Vereinsorgane, denen er verantwortlich ist,
durchzuführen.
2. Der Vorstand entscheidet über
a) Aufnahme uns Ausschluss von Mitgliedern,
b) Stundung und Erlass von Beiträgen,
c) Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern, soweit er von einem
Beteiligten als Spruchausschuss angerufen wird.
5
3. Die Vorsitzenden erledigen die laufenden Geschäfte des Vereins.
Sie sind, jeder für sich berechtigt, nach freier Absprache einzelne Aufgaben
ganz oder teilweise an andere Vorstands- oder Vereinsmitglieder zu
übertragen.
4. Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr, soweit dieser nicht von
den Vorsitzenden oder dem Kassenwart erledigt wird, ferner das Anfertigen,
die erforderliche Bekanntgabe und das Aufbewahrung der Protokolle über
Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.
Die Protokolle sind von ihm und einem der beiden Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
5. Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten, die Vereinsbeiträge
einzuziehen und Spenden zu vereinnahmen. Er hat die vom Sportrat
genehmigten Zahlungen zu leisten und die Mitgliederdatei zu führen.
Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei unabhängige
Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt sind, zu prüfen.
Auf Verlangen eines Vorsitzenden sind die Kassenbücher und Belege dem
Vorstand jederzeit zur Prüfung vorzulegen.
6. Der Jugendwart betreut die gesamte männliche und weibliche Jugend des
Vereins und vertritt ihre Interessen, soweit es sich nicht um sporttechnische
Angelegenheiten handelt.
§ 14
Sportrat
1. Der Sportrat besteht aus
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern der Sportabteilungen
c) den 2 Beisitzern
2. Für die Wahl und Ergänzung der Sportratsmitglieder gilt § 12.
§ 15
Aufgaben des Sportrats
1. Der Sportrat beschließt über
a) alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten,
soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
b) den Erlass von Richtlinien zur Führung des Vereins und zur
Durchführung des gesamten Sportbetriebs,
c) die Neueinrichtung weiterer und Einstellung bestehender
Sportabteilungen, einschließlich der Wahl und Abberufung von deren
Leitern bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
d) alle Ausgaben.
6
2. Mit Zweidrittel-Mehrheit hat der Sportrat zu entscheiden über
a) Aufnahme von Krediten,
b) Aufnahme eines Rechtsstreits.
3. Der Sportrat ist laufend über die wichtigen Beschlüsse des Vorstandes zu
unterrichten.
§ 16
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines
Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es der Vorstand oder
der Sportrat beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände
schriftlich verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann
innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung oder nach Eingang des
Antrags mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.
4. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen den
Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher bekannt sein. Der Vorstand
entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Bekanntgabe durch eine Anzeige
im Traunsteiner Tagblatt erfolgen soll.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge),
kann nur mit den Stimmen von einem Drittel der anwesenden Mitgliedern
beraten werden. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.
§ 17
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die
a) Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte,
b) Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwarts und der
Sportratsmitglieder,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Sportrates
(alle 3 Jahre)
d) Bestellung der Kassenprüfer (alle 3 Jahre),
e) Beiträge und Sonderumlagen,
f) Sonstige Anträge des Vorstandes, des Sportrats oder einzelner
Vereinsmitglieder
7
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertel-Mehrheit über
a) Satzungsänderungen,
b) Auflösung des Vereins
§ 18
Beschlussfähigkeit der Organe
1. Der Vorstand und der Sportrat sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn den Mitgliedern Zeitpunkt und Tagesordnung der
Mitgliederversammlung rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.
§ 19
Abstimmungen
1. Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt.
Im Vorstand, im Sportrat und in der Mitgliederversammlung kann, auf Antrag,
Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen werden.
2. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung in Einzelfällen nicht
ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die Auszählung von Stimmzettel nimmt bei Abstimmungen
a) im Vorstand und im Sportrat der 1. Vorsitzende vor,
b) in der Mitgliederversammlung ein von der Mitgliederversammlung bestellter
und aus 3 Mitgliedern bestehender Wahlausschuss vor.
§ 20
Wahlen
1. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
2. Bei Wahlen ist, falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind, durch
Stimmzettel, bei nur einem Wahlvorschlag durch Handzeichen abzustimmen.
Erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet zwischen den
beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt
werden.
4. Wiederwahl ist zulässig.
8
§ 21
Protokolle
1. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Protokolle
zu fertigen. Diese müssen Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse enthalten.
2. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung oder der
Versammlung zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder in der
nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 22
Beiträge, Sonderumlagen und Spenden
1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Das gleiche gilt für Sonderumlagen.
2. Der Beitrag ist halbjährlich zu entrichten.
3. Zahlungen, die den Mitgliederbeitrag übersteigen, gelten als Spende.
4. Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6)
oder bei Auflösung des Vereins (§ 24).
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 23
Wirtschafts- und Kassenführung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für jedes Geschäftsjahr kann der Vorstand, soweit dies nach dem
Vereinszweck möglich und sinnvoll ist, einen Wirtschaftsplan aufstellen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Vereinsgelder sind wirtschaftlich zu verwalten
und bestimmungsgemäß in übersichtlicher Buchführung zu verwenden.
5. Ausgabeanweisungen müssen von einem der beiden Vorsitzenden
und dem Kassenwart gemeinsam unterzeichnet erden.
6. Nach Schluss des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss
aufzustellen. Dieser ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung zu
bestellenden, Kassenprüfer zu prüfen.
9
7. Die beiden Kassenprüfer haben im Laufe eines Geschäftsjahres eine weitere
Prüfung vorzunehmen.
§ 24
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem
Betreuungswerk der Postunternehmen zu, mit der Maßgabe es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, nämlich der
Postwaisenbetreuung
§ 25
Haftung
1. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von
ihm, über den Bayerischen Landessportverband, abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
2. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen
mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
§ 26
Jugendordnung
Die Jugendordnung des Post-Sportverein Traunstein e.V.
gilt als Teil der Satzung.
§ 27
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Traunstein.
Traunstein, den 18. Mai 2006
10